Absenzen
A
RICHTLINIEN ZUR GEWÄHRUNG VON UNTERRICHTSDISPENS
Gemäss §21 des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) sind die Erziehungsberechtigten für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.
Die Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV) regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung.
In Ergänzung zu dieser Verordnung werden im Sinne von §18 für die Schule Altishofen und die Schule Nebikon folgende gemeinsame Bestimmungen erlassen:
UNVORHERSEHBARE ABSENZEN
Meldepflicht
Unvorhersehbare Abwesenheiten (Notfälle, die den Besuch der Schule verunmöglichen oder wesentlich erschweren, wie Krankheit oder Unfall) sind von den Erziehungsberechtigten der zuständigen Lehrperson mit Angabe des Grundes sofort zu melden.
Unentschuldigte Absenz
Eine Abwesenheit, die nicht begründet innert vier Tagen mittels Formular gemeldet wird oder deren Begründung keine Unvorhersehbarkeit darzustellen vermag, gilt als unentschuldigte Absenz.
VORHERSEHBARE DISPENSATIONEN
Begründeter Urlaub
Gründe für eine Dispensation
Für folgende Fälle werden Lernende auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert:
— Hochzeit / Todesfall in der Familie.
— Dringlicher Arzt- oder Zahnarztbesuch, sofern kein Termin ausserhalb der Unterrichtszeit möglich ist.
— Teilnahme an Wettkämpfen, sofern dafür eine Qualifikation zu bestehen war.
— Berufsberatung, Schnupperlehre (im 8. und 9. Schuljahr) und Vorstellungsgespräche, sofern kein Termin ausserhalb der Unterrichtszeit möglich ist.
Zuständige Stellen und Fristen
Gesuche für begründeten Urlaub sind mittels Formular schriftlich zu richten:
— bis 3 Tage: sofort an die Klassenlehrperson
— bis 2 Wochen: mindestens 3 Wochen im Voraus an Schulleitung
— über 2 Wochen: mindestens 3 Wochen im Voraus an Schulpflege
Unbegründeter Urlaub
Jokerhalbtage
Die Erziehungsberechtigten können in eigener Verantwortung, ohne Angabe eines Grundes, für ihr Kind maximal 4 Schulhalbtage Dispens pro Schuljahr beanspruchen. Das dazu notwendige Formular finden Sie hier als PDF.
BESTIMMUNGEN FÜR DEN BEZUG VON JOKERHALBTAGEN
— Jokerhalbtage können einzeln oder blockweise bezogen werden.
— Erziehungsberechtigte haben Jokerhalbtage mindestens eine Woche im Voraus mit dem entsprechenden Meldeformular bei der Klassenlehrperson anzumelden.
— In Ausnahmefällen tritt die Schulleitung auf verspätet eingereichte Meldungen nur ein, sofern eine schriftliche Begründung seitens der Erziehungsberechtigten vorliegt.
— Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über bezogene Jokertage.
— Verpasster Unterrichtsstoff muss von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung nachgearbeitet werden. Prüfungen und Tests haben sie nachzuholen.
— Jokerhalbtage dürfen nicht in der letzten bzw. in der ersten Schulwoche eines Schuljahres (zur Verlängerung der Sommerferien) bezogen werden.
— Am Ende eines Schuljahres verfallen nichtbezogene Jokerhalbtage. Sie können nicht kompensiert, bzw. auf das neue Schuljahr übertragen werden.
FORMULARE
Sämtliche Formulare können bei den Klassenlehrpersonen bezogen oder hier als PDF heruntergeladen und ausgedruckt werden.
BUSSEN
Erziehungsberechtigte, die gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien verstossen, können gemäss §18 der Verordnung zum Volksschulbildungsgesetz von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1500.– bestraft werden. Im Wiederholungsfall kann die Schulpflege eine Busse bis zu Fr. 3000.– aussprechen.
GÜLTIGKEIT
Diese Richtlinien wurden von den Schulpflegen und Schulleitungen der beiden Gemeinden Altishofen und Nebikon genehmigt. Sie gelten seit dem 01.08.2004 für beide Schulen.
SCHNUPPERLEHREN/SELEKTIONSPRAKTIKA
Begriffe:
Schnupperlehre: Eine Schnupperlehre dient dem individuellen, vertieften Kennenlernen eines Berufes. Sie dauert 2 bis 5 Tage. Vorgängig sollte eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Beruf stattgefunden haben.
Selektionspraktikum: Der Lehrbetrieb will herausfinden, ob die Schüler/in sich für den Beruf eignet und in den Betrieb passt.
Schüler/innen können im 8. und 9. Schuljahr für Besuche beim Berufsberater, für Schnupperlehren und für Vorstellungsgespräche, sofern kein Termin ausserhalb der Unterrichtszeit möglich ist, vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden.
REGELUNG BETREFFEND SCHNUPPERLEHREN UND SELEKTIONSPRAKTIKA
7. Schuljahr
— Es finden gemäss Berufswahlfahrplan keine Schnupperlehren statt. Eventuell gewünschte Schnuppertage gehören in die Frei- bzw. Ferienzeit.
8. Schuljahr
— Eine Schnupperlehre muss, wenn immer möglich, während den Ferien absolviert werden.
— Bei begründetem Bedarf darf im 2. Semester während maximal neun Schulhalbtagen in der Unterrichtszeit geschnuppert werden. Für sechs Schulhalbtage kann die Klassenlehrperson Urlaub gewähren (gemäss Richtlinien zur Gewährung von Unterrichtsdispens). Werden weitere Schulhalbtage zum Schnuppern benötigt, gehen diese zu Lasten der Jokerhalbtage.
9. Schuljahr
— Die Klassenlehrperson kann begründete Schnupperlehren während der Unterrichtszeit bewilligen.
— Es darf nur einmal pro Berufszweig während der Unterrichtszeit geschnuppert werden.
— Für Selektionspraktika werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel vom Unterricht freigestellt.
— Für sechs Schulhalbtage kann die Klassenlehrperson Urlaub gewähren (gemäss Richtlinien zur Gewährung von Unterrichtsdispens). Werden weitere Schulhalbtage zum Schnuppern benötigt, gehen diese zu Lasten der Jokerhalbtage.
— Die Freistellung vom Unterricht für weitere Tage liegt im Ermessen der KLP.
ALLGEMEINES
— Schnuppertage, Selektionspraktika oder Besuche im BIZ werden im Zeugnis nicht als Absenzen eingetragen.
— Wer eine Lehrstelle zugesichert hat, bekommt keine Unterrichtsdispens mehr für Schnupperlehren.
— Von der betriebsinternen Betreuungsperson des Schülers/der Schülerin wird erwartet, dass sie den Beurteilungsbogen ausfüllt und mit dem/der betreffenden Schüler/in bespricht. Der Beurteilungsbogen wird, zusammen mit einem Informationsblatt, der verantwortlichen Betreuungsperson am ersten Tag ausgehändigt.
— Die Schnupperlehren sind von den Schüler/innen im Berufswahlpass aufzuführen und anhand von Arbeitsblättern auszuwerten.
— Verpasster Unterrichtsstoff muss eigenständig nachgearbeitet werden. Für das Einholen der Hausaufgaben, des Unterrichtsstoffes und von Informationen gilt das Holprinzip.